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Satzung des FV Altenstadt


Satzung 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)  Der Verein führt den Namen „Fußballverein Altenstadt 1913 e.V.“.

 

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Altenstadt und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

 

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V (BLSV).  

     Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit

     der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und den

     jeweiligen Fachverbänden vermittelt.

 

 § 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

 

(1)  Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung  des Sports. Dieser wird verwirklicht durch

a)    entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.

b)    Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Kursen, Versammlungen, Vorträgen etc.

c)    Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.

 

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, jeweils nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen.

 

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögens

 

(5)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

 

(6) Die Verwirklichung des Vereinszweckes erfolgt durch die Ausübung der

      Sportart Fußball.

 

(7) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich

      dem BLSV, den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen

      Finanzamt für Körperschaften an.

 

 § 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

(2) Bei Bedarf können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich

     auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer  

     angemessenen, auch pauschalierten, Aufwandsentschädigung oder Vergütung im

     Sinne § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

 

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der

     Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer

     angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

     Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der

     Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltrechtlichen

     Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

 

(6) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen

      Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670

      BGB festgesetzt werden. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur    

      Innerhalb des Geschäftsjahres seiner Entstehung geltend gemacht werden.

 

(7) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach

      Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der

      steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze

      zu begrenzen.

 

 § 4 Arten der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

a)    Erwachsene (ab 18 Jahre)

b)    Jugendliche (14 bis 18 Jahre)

c)    Kinder (bis 14 Jahre)

d)    Ehrenmitglieder

e)    Fördernde Mitglieder.

 

(2)  Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden. (Näheres regelt die Ehrenordnung)

                                                     

(3)  Fördernde Mitglieder sind Personen, die zwar Mitgliedsbeiträge entrichten, jedoch keine Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

 

(2)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.

 

(2)  Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines jeden Halbjahres erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung maßgebend.

 

(3)  Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei

a)    groben oder wiederholten Verstößen gegen Vereinssatzung oder Ordnungen,

b)    wiederholten Verstößen gegen Anordnungen oder Beschlüsse der Organe des Vereins,

c)    einem groben Verstoß gegen Grundsätze des sportlichen Verhaltens oder gegen den Zweck, Interesse und Ansehen des Vereins,

d)    unehrenhaftem Verhalten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

e)    bei Verlust der Amtsfähigkeit (§ 45 StGB).

 

(4)  Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

 

(5)  Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorsitzenden mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

(6)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bis zum Wirksamwerden der Ausschließung darf das Mitglied keine Ehrenämter oder sonstige Funktionen im Verein wahrnehmen. Mitglieder, welche mit einem Amt oder Funktion im Verein betraut sind, haben vor ihrem Ausscheiden dem Vorstand Rechenschaft zu erteilen.

 

 

§ 7 Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

Weitere Erläuterungen sh. Beitragsordnung des FV Altenstadt.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

(1)  Organe des Vereins sind

a)    der Vorstand

b)    der Vereinsausschuss

c)    die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus

a)    dem Vorsitzenden

b)    dem Leiter Finanzen (stv. Vorsitzender)

c)    dem Leiter Verwaltung

d)    dem Leiter Organisation/Infrastruktur (stv. Vorsitzender)

e)    dem Leiter Sportbetrieb

f)     dem Jugendleiter

 

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein und durch den Leiter Finanzen (stv. Vorsitzender) und Leiter Organisation/ Infrastruktur (stv. Vorsitzender) gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der Leiter Finanzen zusammen mit dem Leiter Organisation/Infrastruktur nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

 

(3)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 10 000 Euro für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

 

(4)  Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung  auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

(5)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch einzusetzen.

 

 § 10 Vereinsausschuss

 

(1)  Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

a)    dem Vorstand

b)    Referent Marketing/Sponsoring

c)    Referent Öffentlichkeitsarbeit

d)    Anlagenbetreuer

e)    Referent Veranstaltungen

f)     Zwei Vertretern der aktiven Mannschaften

g)    Ein Vertreter der AH

h)   Jugendsprecher

 

Die Vereinsauschussmitglieder a) – e) werden im Turnus von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, f) – h) werden entsandt.

 

(2)  Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

 

 § 11 Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

 

(2)  Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektonische Post per E-Mail.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat zu enthalten:

a)    Jahresbericht des Vorsitzenden

b)    Jahresbericht über das Finanzwesen

c)    Jahresbericht über die Verwaltung

d)    Jahresbericht über den Sportbetrieb

e)    Bericht der Revisoren

f)     Entlastung des Vorstandes und der Revisoren

g)    Neuwahlen, soweit sie notwendig sind.

 

(3)  Die Mitgliederversammlung beschließt über den Mitgliedsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

(4)  Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

(5)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(6)  Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorsitzenden nicht mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes in die Tagesordnung aufgenommen werden.

 

(7)  Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(8)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

 

 

§ 12 Revisoren

 

(1)  Der Finanzprüfungsausschuss besteht aus zwei Revisoren, die jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

(2)  Die Revisoren haben die Aufgabe, die Kassen- und Rechnungsführung nach dem Abschluss des Geschäftsjahres zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Den Revisoren steht frei auch innerhalb des Geschäftsjahres Überprüfungen vorzunehmen. Sie beantragen die Entlastung der Vorstandschaft für das jeweilige Geschäftsjahr.

 

 § 13 Vereinsordnungen

 

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. Weitere Ordnungen kann der Vereinsausschuss erlassen.

 


§ 14 Auflösung des Vereins

 

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist.

 

(2)  Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

 

(3)  Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(4)  Die Liquidation erfolgt durch den zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorsitzenden und seine Stellvertreter.

 

(5)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das verbliebene Vermögen des Vereins an die Gemeinde Altenstadt/Iller, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

§ 15 Haftung

 

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 500,-        

      im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und

      gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit

      verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für

      fahrlässige verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports,

      aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von

      Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht

      durch  Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§ 16 Datenschutz

 

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der

     Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im BLSV und aus der

     Mitgliedschaft in zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein

     unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes

     (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital   ,   

     gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummern, E-Mailadressen, Geburtsdatum

     und Bankverbindungen.

     Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder

     mit dem Mitgliedsantrag zustimmen.

 

 (2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen

      ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur

      jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu

      geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht

      auch nach dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Verein fort.

 

(3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der

     Bestanderhebung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

     Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die

     Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit

     sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu

     bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs-

     und Organisationszwecken bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die

     erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

 

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der

     Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adresse nicht zu anderen

     Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten

     Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

    

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie

     die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen bestimmten

     Fristen aufbewahrt.

 

 

§ 17 Sprachregelung

 

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktions- bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird,

so können unabhängig davon alle Ämter von Männern und Frauen besetzt werden.

 

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.03.2011 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Es ist eine Überarbeitung der Satzung vom 26.02.1999.

Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 


 

 

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