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Satzung des FV Altenstadt


 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Fussballverein Altenstadt 1913 e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Altenstadt und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Dieser wird verwirklicht durch
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Kursen, Versammlungen, Vorträgen etc.
c) Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, jeweils nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in a) Erwachsene (ab 18 Jahre) b) Jugendliche (14 bis 18 Jahre) c) Kinder (bis 14 Jahre) d) Ehrenmitglieder e) Fördernde Mitglieder.

(2) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden. (Näheres regelt die Ehrenordnung)

(3) Födernde Mitglieder sind Personen, die zwar Mitgliedsbeiträge entrichten, jedoch keine Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.

(2) Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines jeden Halbjahres erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung maßgebend.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei
a) groben oder wiederholten Verstößen gegen Vereinssatzung oder Ordnungen,
b) wiederholten Verstößen gegen Anordnungen oder Beschlüsse der Organe des Vereins,
c) einem groben Verstoß gegen Grundsätze des sportlichen Verhaltens oder gegen den Zweck, Interesse und
Ansehen des Vereins.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

(5) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorsitzenden mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bis zum Wirksamwerden der Ausschließung darf das Mitglied keine Ehrenämter oder sonstige Funktionen im Verein wahrnehmen. Mitglieder, welche mit einem Amt oder Funktion im Verein betraut sind, haben vor ihrem Ausscheiden dem Vorstand Rechenschaft zu erteilen.

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Leiter Finanzen (stv. Vorsitzender)
c) dem Leiter Verwaltung d) dem Leiter Organisation/Infrastruktur (stv. Vorsitzender)
e) dem Leiter Sportbetrieb
f) dem Jugendleiter

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein und durch den Leiter Finanzen (stv. Vorsitzender) und Leiter Organisation/ Infrastruktur (stv. Vorsitzender) gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der Leiter Finanzen zusammen mit dem Leiter Organisation/Infrastruktur nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

(3) Der Vorstand fährt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorstand zum Abschluß von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 10 000 Euro für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

(4) Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch einzusetzen.

§ 10 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
a) dem Vorstand
b) Referent Marketing/Sponsoring
c) Referent Öffentlichkeitsarbeit
d) Anlagenbetreuer
e) Referent Veranstaltungen
f) Zwei Vertretern der aktiven Mannschaften
g) Ein Vertreter der AH
h) Jugendsprecher

Die Vereinsauschussmitglieder a) - e) werden im Turnus von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, f) - h) werden entsandt.

(2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat zu enthalten:
a) Jahresbericht des Vorsitzenden
b) Jahresbericht über das Finanzwesen
c) Jahresbericht über die Verwaltung
d) Jahresbericht über den Sportbetrieb
e) Bericht der Revisoren
f) Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
g) Neuwahlen, soweit sie notwendig sind.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Mitgliedsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

(4) Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorsitzenden nicht mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(7) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 12 Revisoren

(1) Der Finanzprüfungsausschuss besteht aus zwei Revisoren, die jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

(2) Die Revisoren haben die Aufgabe, die Kassen- und Rechnungsführung nach dem Abschluss des Geschäftsjahres zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Den Revisoren steht frei auch innerhalb des Geschäftsjahres überprüfungen vorzunehmen. Sie beantragen die Entlastung der Vorstandschaft für das jeweilige Geschäftsjahr.

§ 13 Vereinsordnungen

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. Weitere Ordnungen kann der Vereinsausschuss erlassen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(3) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Die Liquidation erfolgt durch den zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorsitzenden und seine Stellvertreter.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das verbliebene Vermögen des Vereins an die Gemeinde Altenstadt/Iller, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 1. Februar 1975 und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde am 26. Februar 1999 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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