Verein > Geschäftsordnung

 

Geschäftsordnung des FV Altenstadt

 

§ 1 Geschäftsbereich - Öffentlichkeit

1. Der FV Altenstadt 1913 e.V. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.

2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.

4. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.


§ 2 Einberufung - Beschlussfähigkeit

1. Mitgliederversammlung

a) Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 11 der Satzung. Die Tagesordnung ist bekanntzugeben. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.
b) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 11 der Satzung.

2. Vereinsausschuss

a) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Die Tagesordnung ist bekanntzugeben. Die Einladungsfrist beträgt 1 Woche.
b) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß ergangener Einladung die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmübertragungen sind nicht gestattet.

3. Vorstandssitzungen

a) Der Vorstand sollte 1 x monatlich zusammentreffen.
b) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seine satzungsmäßigen Vertreter. Der Vorsitzende kann auch ein anderes Vorstandsmitglied mit der Einberufung beauftragen.
c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist.


§ 3 Versammlungsleitung

1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung durch seine Vertreter (nachfolgend Versammlungsleiter genannt), eröffnet, geleitet und geschlossen.

2. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter betreffen.

3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammmlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begr�ndung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit.

5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 4 Worterteilung und Rednerfolge

1. Zu jedem Tagesordnungspunkt ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.

3. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§ 5 Anträge

1. Mitgliederversammlung
a) Die Antragsberechtigung zur Einreichung von Anträgen sind in § 11 der Satzung festgelegt.
b) Die Frist zur Einreichung von Anträgen ist in § 11 der Satzung geregelt.

2. Vereinsausschuss - Sitzung
a) Antragsberechtigt sind alle Vereinsausschussmitglieder.
b) Anträge zur Tagesordnung müssen 3 Tage vorher beim Einberufenden eingereicht werden.

3. Vorstandssitzung
a) Antragsberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder.
b) Anträge zur Tagesordnung müssen 3 Tage vorher beim Einberufenden eingereicht werden.

4. Für alle Versammlungen gültig
a) Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht und ausreichend begründet werden. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
b) Anträge die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
c) Für Anträge auf Satzungsänderungen gilt § 11 der Satzung.

§ 6 Dringlichkeitsanträge

1. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur beraten werden. Beschlüsse dürfen nicht gefaßt werden.

2. Dringlichkeitsanträge müssen mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung

1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

3. Zur Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.

4. Wird dem Antrag stattgegeben, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

5. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

§ 8 Abstimmungen von Anträgen

1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.

2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

3. Abstimmungen erfolgen offen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime Abstimmung anordnen. Er hat dies zu tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muß dieser Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten unterstützt werden.

4. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

5. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.

6. Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

7. Angezweifelte offene Abstimmungen müssen auf Antragsbeschluss geheim wiederholt werden.

§ 9 Wahlen

1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.

2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.

3. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

4. Der Wahlausschuss hat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlvorganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

5. Gewählt ist derjenige, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bei den Kandidaten mit den meisten erhaltenen Stimmen führt zu weiteren Wahlgängen, mit diesen Kandidaten. Wahlgänge werden so oft durchgeführt, bis ein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht.

6. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen.

7. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

§ 10 Versammlungsprotokolle

1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben sind.

2. Protokolle von Vorstands- und Vereinsausschuss-Sitzungen sind innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedern des Vorstandes bzw. des Vereinsausschusses in Abschrift zuzustellen.

3. Diese gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls beim Versammlungsleiter erhoben wird.

4. Über die endgültige Billigung oder Aufhebung von Beschlüssen von Vorstand- bzw. Vereinsausschuss-Sitzungen entscheiden die Mitglieder der entsprechenden Organe auf ihrer nächsten Sitzung.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.02.1999 in Kraft.

Unser FVA-Newsletter informiert euch in unregelmäßigen Abständen über aktuelle Neuigkeiten