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Förderverein FVA e.V.
Zusammensetzung des Vorstandes nach der
Jahreshauptversammlung am 24.03.2010:
1. Vorsitzender: Wolfgang Kurz, Am Holzplatz 10, 89281 Altenstadt, Tel.:08337/75309
generalagentur_kurz(at)gothaer(dot)de
2. Vorsitzender: Jochen Anders
Leiter Finanzen: Johannes Merk
Leiter Verwaltung: Albert Merk
Beitrag des Fördervereins FVA
Mitgliedsbeitrag 50,- €/Jahr
Zusätzlich kann eine Patenschaft für
eine Jugend übernommen werden. 25,- €/Jahr
Satzung des Fördervereins FVA
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein FVA"
2. Der Verein hat seinen Sitz in Altenstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Neu-Ulm einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports durch die Beschaffung von Mitteln
(§58 Nr.1 AO) für den als gemeinnützig anerkannten FV Altenstadt 1913 e.V.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch die Gewährung von finanziellen
Zuwendungen
- zur Förderung der Jugendarbeit und der in diesem Bereich tätigen Fußballtrainer und
Betreuer
- zur Förderung der Qualifikation einzelner Fußballspieler sowie Trainer und Betreuer
- zur sonstigen zweckgebundenen Unterstützung des Spielbetriebes des FV Altenstadt e.V.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, jeweils nach den neuesten
gesetzlichen Bestimmungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
- aus außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine)
2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt duch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines
schriftlichen Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der
unterschriftlichen Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters.
3. Über die auf Verlangen begründete Ablehnung eines Antrages entscheidet der Vorstand.
Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
4. Die Mitgliedschaft im Verein beginnt zum angegebenen Zeitpunkt. Die Mitgliedschaft
dauert zunächst bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und verlängert sich
jeweils um ein Jahr, wenn nicht die Kündigung gem. § 4 Abs. 2 der Satzung erklärt
wird. Mit einem außerordentlichen Mitglied können besondere Vereinbarungen
getroffen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Verein bis spätestens 30. März des laufenden Jahres. Er wird mit Ablauf des Geschäftsjahres
wirkdam. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Für
die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung maßgebend.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt bei
- groben oder wiederholten Verstößen gegen Vereinssatzung oder Ordnungen,
- wiederholten Verstößen gegen Anordnungen oder Beschlüsse der Organe des Vereins
- einem groben Verstoß gegen Grundsätze des sportllichen Verhaltens oder gegen den Zweck,
Interesse und Ansehen des Vereins.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegnheit zur
Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen
nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese
entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer
odentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung
stattfindet.
5. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den ersten Vorsitzenden mit der zahlung des Beitrages
im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden,
wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung
zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bis zum
Wirksamwerden der Ausschießung darf das Mitglied keine Ehrenämter oder sonstige
Funktionen im Verein wahrnehmen.
7. Mitglieder, welche mit einem Amt oder Funktion im Verein betraut sind, haben vor ihrem
Ausscheiden dem Vorstand Rechenschaft zu erteilen.
§ 5 Beiträge
1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen sowie eventueller
Aufnahmegebühren und Umlagen verpflichtet, deren Erhebung und Höhe von der
Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt werden. Durch die
Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden,
die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
2. In begründeten Fällen können vom Mitglied zu erbringende Leistungen ganz oder teilweise
durch Beschluss des Vorstandes erlassen werden.
3. Für die außerordentlichen Mitglieder werden die Beiträge durch besondere Vereinbarungen
mit dem Verein geregelt.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung und aus weiteren
Ordnungen und Beschlüssen des Vereins und seiner Organe.
2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im
Verein durch Ausübung des Antrags- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Entsprechendes gilt für die außerordentlichen Mitglieder, die, soweit es
um Personenmehrheiten handelt, durch ihre Organe oder Bevollmächtigten vertreten
werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Leiter Finanzen
- dem Leiter Verwaltung
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Voritzenden, 2. Vorsitzenden
und dem Leiter Finanzen vertreten. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur
bei Verhinderung des 1. Vors. und der Leiter Finanzen nur bei Verhinderung des 1. und 2.
Vorsitzenden tätig werden darf.
3. Der Vorstand nimmt alle Interessen des Vereins und alle Angelegenheiten wahr, die nicht
durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind. Er bereitet die Anträge und
Entscheidungen vor, die der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung
unterbreitet werden und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
4. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Abwicklung der laufenden Geschäfte. Er beruft
und leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
5. Der Leiter Finanzen führt die Kassengeschäfte des Vereins und die Vermögensverwaltung.
Der Leiter Verwaltung führt die Mitgliederkartei des Vereins. Bei Mitgliederversammlungen,
Vorstandsitzungen und sonstigen wichtigen Besprechungen führt er Protokoll.
6. Über die Erweiterung des Vorstandes, etwa um Referenten für besondere Angelegenheiten
entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind und die
Sitzung mindestens drei Tage vorher anberaumt wurde. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Auf verlangten von einem Viertel der
Vorstandsmitglieder hat innerhalb von fünf Tagen eine Vorstandsitzung stattzufinden.
8. Die Mitglieder des Vorstndes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand wird auf Beschluss
der Mitgliederversmmlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter
können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor
Ablauf der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommisarisch in den Vorstand berufen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einaml im Jahr statt. Sie soll im 3. Quartal einberufen
werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen
schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben und die
Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen.
3. Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Revisoren
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisoren
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, etc.
- Bestimmung und Regelung von Dienstleistungspflichten
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge
- Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins
4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Diese
müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung mit einer schriftlichen Begründung
versehen beim Vorstand eingereicht sein. Später eingehende Anträge können in der
Mitgliederversammlung nur beraten und beschlossen werden, wenn die Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bejaht.
5. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern
eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
- es das Vereinsinteresse erfordert
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit
schriftlicher Begründung verlangt wird.
§ 11 Revisoren
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens
zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Den Revisoren obliegt die Prüfung der Buchführung, der Kassen und der Belege des Vereins,
sowohl in sachlicher als auch rechnerischer Hinsicht. Die erfolgte Prüfung ist jeweils
unterschriftlich zu dokumentieren. Über das Ergebnis haben die Kassenprüfer der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Ordnungen (z.B. Geschäftsordnung,
Finanzordnung, Beitragordnung) erlassen. Die Ordnungen werden grundsätzlich vom Vorstand
erlassen. Ausgenommen hiervon ist die Ordnung zur Festlegung von Leistungen gem.
§ 5 Abs. 1 dieser Satzung.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung
einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder
anwesend ist.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten
Mitgliederversammlung hinzuweisen.
3. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die
Geschäfte des Vereins gem. BGB abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt
das verbliebene Vermögen des Vereins an den FV Altenstadt 1913 e.V., der das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser
Satzung zu verwenden hat. Besteht dieser Verein nicht mehr, fällt das Vereinsvermögen
an die Gemeinde Altenstadt/Iller, die es ebenfalls nur im Rahmen der o.g. Zweckbestimmung
nutzen darf.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 10.06.1999 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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